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Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb

Auswirkungen der Änderungen im UWG

Am 10. Dezember 2015 trat das geänderte Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) in Kraft. Das am 5. November vom Bundestag verabschiedete Gesetz wurde nun bereits zum zweiten und sicher nicht letzten Mal geändert.

Ziel der Änderungen ist eine verbesserte systemische / juristische Harmonisierung mit der EU-Richtlinie gegen unlautere Geschäftspraktiken (UGP-RL). Diese ist seit Mai 2005 in Kraft und gibt den EU-Mitgliedstaaten vor, die unterschiedlichen nationalen Gesetze gegen unlautere Geschäftspraktiken so anzupassen, dass die Regelungen der UPG-RL weder schwächer noch stärker ausgerichtet sind. Oder einfacher: Struktur und Wortlaut der nationalen Gesetze sollen an die der UPG-RL angepasst werden.

Der Bundesgerichtshof entscheidet bereits seit Längerem unter wesentlicher Berücksichtigung der Regelungen der UGP-RL.

Wichtige Änderung im Geschäftskunden-Marketing

§ 4a UWG (aggressive Geschäftspraktiken), der sich bisher auf das Verhalten gegenüber Verbrauchern bezog, gilt nun auch gegenüber „sonstigen Marktteilnehmern“, also Unternehmen, Behörden und anderen Organisationsformen. Damit werden Werbemaßnahmen, die sich an Geschäftskunden richten, den gleichen Restriktionen unterworfen, wie sie bisher nur gegenüber privaten Verbrauchern galten.

Zu den aggressiven Geschäftspraktiken des § 4a gehört u. a. die Belästigung. In der Rechtsprechung gelten häufig bereits folgende, zu werblichen Zwecken durchgeführte Maßnahmen als Belästigung:

  • der erste Telefonanruf bei einem Nicht-Kunden

  • die erste E-Mail an einen Nicht-Kunden, sofern er zuvor nicht eingewilligt hat

  • E-Mail an einen Bestandskunden, wenn dieser vorher widersprochen hat

Verstöße gegen das UWG können Unterlassungs- und Schadenersatzansprüche zu Folge haben. Kein Anbieter wird wohl bereit sein, das Kostenrisiko für Abmahnungen und Rechtsstreitigkeiten zu tragen. Auf Outbound Call Center und Adressverlage mit B2B-Angeboten hat diese Gesetzesänderung sicher erheblich Auswirkungen.

Gleichzeitig gewinnt ein unternehmenseigenes funktionales und gut gepflegtes CRM an Bedeutung.

Weitere Informationen:
Juristen bleiben seltsam

Zur Definition von Unlauterbarkeitskriterien verwendet das UGP-RL den Begriff „berufliche Sorgfalt“. Der erste Änderungsentwurf des Bundestags sah den Begriff „fachliche Sorgfalt“ vor. Das UWG ist ein sog. Einspruchsgesetz, und natürlich empfahl der Bundesrat einige Änderungen des Entwurfs – getreu dem Motto: 2 Juristen, 3 Meinungen. U. a. bat er darum, diesen Begriff zu ersetzen, da er nicht definiert sei. Im Gesetz steht nun „unternehmerische Sorgfalt“ – wie bereits vor der Änderung.

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